Mit den Schriftsätzen vom 17.5. und 8.6.2006 hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass ihr Schriftsatz vom 12.4.2006 als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Beschluss vom 30.3.2006 aufzufassen ist. Hiervon ist auch das Amtsgericht ausgegangen, wie das weitere Verfahren deutlich macht. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben und hiervon auch im Hinblick auf die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens keine Ausnahme gemacht.
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