Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils vom 8. März 2006 wendet, ist zulässig, soweit er sich gegen die Kostenlast aufgrund des von ihm zurückgenommenen Antrages auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wendet. Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 - wird Bezug genommen.
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