I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a. Rbge. vom 12. Januar 2010 wird zurück gewiesen.
II. Der Beteiligte zu 3 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 900 € festgesetzt.
IV. Dem Beteiligten zu 3 wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe versagt.
1. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren.
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