Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 12.860,00 €
I.
Die am XXX geborene Antragstellerin und der am XXX geborene Antragsgegner sind geschiedene Eheleute. Im Vergleich des OLG Stuttgart vom 26.11.2009 - 11 UF 145/09 - hatte sich der Antragsgegner zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 557,98 € verpflichtet, befristet bis zum 31.12.2016.
Mit Abänderungsantrag vom Februar 2011 erstrebte die Antragstellerin unbefristeten Unterhalt in Höhe von monatlich 1.247,61 €. Der Antragsgegner anerkannte eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 255,00 € bis einschließlich Dezember 2016, ohne jedoch einen eigenen Abänderungsantrag zu stellen.
Das Familiengericht verpflichtete den Antragsgegner in Abänderung des Vergleichs vom 26.11.2009 zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 361,00 € ab Februar 2011 und von 944,00 € ab Januar 2012. bis Dezember 2016. Mit der Beschwerde verfolgte die Antragstellerin ihr ursprüngliches Antragsziel weiter..
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