Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, auf die Beschwerde des Antragstellers (10 UF 81/5) und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.3.2015 - 228 F 400/11 - im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 FamFG im Ausspruch zu den Kosten abzuändern und die Gerichtskosten, die durch das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. I verursacht worden sind, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, sowie den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.3.2015 um den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG wie folgt zu ergänzen:
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