I. Die Parteien stritten um restlichen Mietzins, Schadenersatz und Nebenkosten aus einem beendeten gewerblichen Mietvertrag. Das Landgericht hatte der Klage - nach teilweise übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits - teilweise stattgegeben und sie im Übrigen, ebenso wie die Widerklage, abgewiesen. Die Kosten hatte das Landgericht dem Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Beklagte begründete ihre Berufung während verlängerter Frist rechtzeitig. Die Berufungsbegründung des Klägers ging erst nach Ablauf der Begründungsfrist ein. Auf Hinweis des Gerichts erklärte der Kläger, die Berufung solle als Anschlussberufung zur Berufung der Beklagten behandelt werden. Später nahm die Beklagte ihre Berufung zurück.
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