1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
I.
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Wiederzuteilung einer eingezogenen Anlieferungsreferenzmenge (ARM) Milch hat.
Der Beklagte (das Hauptzollamt) zog mit Bescheid vom 20. Februar 2007 die dem Kläger zustehende ARM i.H.v. 33.115 kg mit Wirkung zum 1. April 2007 ein, weil er sie im Milchwirtschaftsjahr 2005/2006 nicht genutzt hat. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2009 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde Frau S als Betreuerin für den Kläger bekannt gegeben.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|