I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Aichach vom 25.01.2010 aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 4.746 Euro festgesetzt.
I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren.
Auf Antrag der Antragstellerin setzte das Amtsgericht im vereinfachten Verfahren mit Beschluss vom 25.01.2010 den vom Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalt ab 01.01.2010 auf 120 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der 3. Altersstufe auf einen monatlichen Zahlbetrag von 420 Euro fest. Den für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 zu zahlenden Rückstand setzte es auf 2.226 Euro fest. Gleichzeitig wies das Amtsgericht die vom Antragsgegner erhobenen Einwände zurück, weil der Vergleich vom 30.11.2005 den Kindesunterhalt nur bis zum Auszug der Mutter der Antragstellerin aus der Wohnung des Antragsgegners im Jahr 2006 geregelt habe.
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