Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, daß es für die Wertfestsetzung nach § 17 GKG auf den geltend gemachten Zahlbetrag ankommt, nicht auf den Tabellenbetrag vor Abzug anteiligen Kindergelds. Die Neufassung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das KindVG vom 06.04.1998 hat hieran nichts geändert. Diese Bestimmung stellt nur klar, daß die höheren Beträge nach Klageeinreichung außer Betracht bleiben, die auf dem späteren Erreichen höherer Altersstufen beruhen. Sie besagt nicht, daß angerechnetes Kindergeld für die Wertfestsetzung dem Zahlbetrag hinzuzurechnen wäre.
Gleichwohl hat die Beschwerde teilweise Erfolg, da das Amtsgericht außer acht gelassen hat, daß die Klägerin für den Zeitraum ab 01.01.2001, dessen Beginn innerhalb der ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage liegt (§ 17 Abs. 1 S. 1 GKG), einen höheren Unterhalt beantragt hat als für die Zeit zuvor.
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
laufender Unterhalt September 2000 bis Dezember 2000:
(618,- - 135,- - titulierte 325,-) x 4 = 632,00 DM laufender Unterhalt Januar
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