Die sofortige Beschwerde des Klägers, die sich gegen die auf dem Teilanerkenntnis des Beklagten beruhende Kostenentscheidung wendet, ist statthaft (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 1741; Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 99 Rdn. 53; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 99 Rdn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 99 Rdn. 11) und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 2, 577 Abs. 1 und 2 ZPO).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache den angestrebten Erfolg.
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