1. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht ausreichend dargelegt hat, sich hinreichend um eine abhängige Beschäftigung bemüht zu haben, lässt dies noch nicht den Schluss auf seine fiktive Leistungsfähigkeit zu. Die fiktive Leistungsfähigkeit ist nicht pauschal, sondern anhand der konkreten Umstände des Falles zu beurteilen. Zugerechnet werden kann dem Unterhaltsverpflichteten nur ein Einkommen, wie er es bei Einsatz seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten tatsächlich hätte erzielen können.2. Sind Ehegatten Miteigentümer eines Grundstücks, so kann nach dem Scheitern der Ehe jeder Ehegatte vom anderen eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des Grundbesitzes gemäß § 745 Abs. 2BGB verlangen, die auch darin bestehen kann, dass der Ausziehende vom anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung fordern kann. Dem Unterhaltsverpflichteten ist der Betrag als Einkommen zuzurechnen, den er durch die Geltendmachung von Nutzungsersatz hätte erlangen können.
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