1. Der Kindergeldaufhebun ngsbescheid der Beklagten vom 14. Jun ni 2007 und die Einspruchsentscheidung vomm 13. Oktober 2008 werden insoweit auf fgehoben, als sie die Aufhebung der Kinderge eldfestsetzung für die Zeit von März 2007 7 bis Dezember 2007 zum Gegenstand haben.
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