FG Münster, Urteil vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 8 K 590/06 Kg
DRsp Nr. 2008/704
Kindergeldauszahlung an das Kind
1. Einem volljährigen auswärts lebenden Kind ist Unterhalt regelmäßig durch eine Geldrente zu leisten. Nur ausnahmsweise kann der Unterhaltsverpflichtete bei Vorliegen besonderer Gründe auch gegenüber einem volljährigen Kind verlangen, Unterhalt in anderer Weise - insbesondere durch Naturalunterhalt - zu gewähren.2. Der Zweck des § 74 Abs. 1EStG liegt darin, dass dann, wenn der Kindergeldberechtigte keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes trägt, das Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder aber demjenigen zugute kommen soll, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt.3. Analog § 74 Abs. 1AO besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Kindergeld u.a. an das Kind selbst auszuzahlen, wenn der Kindergeldberechtigte - unabhängig von der Frage der Verletzung seiner etwaigen Unterhaltspflicht - tatsächlich keinen Unterhalt leistet.4. Ein Kindergeldberechtigter kommt seiner Unterhaltspflicht nicht nach, wenn er objektiv und dauerhaft für den wesentlichen Unterhalt des Kindes nicht aufkommt. Auf die Gründe für die Nichterfüllung kommt es nicht an.
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