Der Bescheid vom 30. Mai 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn M für Januar bis Juni 2008 zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin ist die Mutter des am 20. Februar 1989 geborenen Sohnes M. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Juni 2008.
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