1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klägerin (Klin) ist die Mutter der am ....02.1990 geborenen A und der am ....09.1992 geborenen F.
Die Beklagte (die Familienkasse - FK -) ging aufgrund Ermittlungen beim Einwohnermeldeamt und bei der Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass die Klin ab September 2008 über keinen Wohnsitz im Inland mehr verfügt. Sie hob daher mit Bescheid vom 11.03.2009 die Kindergeldfestsetzung ab September 2008 auf und forderte das Kindergeld für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 in Höhe von 1.888 EUR (8 x 154 EUR, 4 x 164 EUR) von der Klin zurück.
Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 04.05.2009 als unbegründet zurück.
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