1) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. November 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2008 verpflichtet, gegenüber dem Kläger Kindergeld für dessen Tochter X für die Zeit von Juli 2008 bis August 2009 festzusetzen.
2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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