BFH - Urteil vom 25.05.2004
VIII R 21/03
Normen:
AO § 5 ; BGB § 1601 ff. ; EStG § 74 ; FGO § 102 § 126 Abs. 4 ; SGB X § 104 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2112/02

Kindergeld: Abzweigung bei Kinderbetreuung in einem Mutter-Kind-Heim

BFH, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen VIII R 21/03

DRsp Nr. 2004/16661

Kindergeld: Abzweigung bei Kinderbetreuung in einem Mutter-Kind-Heim

1. Ein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X erfordert die Gleichartigkeit der Leistungen des Leistungsträgers und des Kindergeldes.2. Die Erstattung von Kindergeld nach § 74 Abs. 2 EStG mit § 104 SGB X an einen Jugendhilfeträger setzt einen Kostenbeitragsbescheid gegenüber dem Kindergeldberechtigten voraus.3. Ist eine Mutter, die mit ihrem Kind in einem Mutter-Kind-Heim lebt und das Kind dort betreut, wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtig, muss die Familienkasse über den Antrag des Jugendhilfeträgers, der die Unterhaltskosten trägt, auf Abzweigung des Kindergeldes nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden.4. Übt die Familienkasse kein Ermessen aus, muss ihre Entscheidung, das Kindergeld nicht an den Jugendhilfeträger auszuzahlen, aufgehoben werden.

Normenkette:

AO § 5 ; BGB § 1601 ff. ; EStG § 74 ; FGO § 102 § 126 Abs. 4 ; SGB X § 104 Abs. 1, 2 ;

Gründe: