Die nach den §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Zwangsvollstreckung aus der Unterhaltsurkunde des Magistrats der Stadt Potsdam vom 16.
Juli 1992 ist in voller Höhe schon deshalb nicht für unzulässig zu erklären, weil der Antragsteller in jedem Fall weiterhin laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 186,-- DM schuldet.
Insoweit bleibt die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zulässig.
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