KG - Beschluss vom 22.04.2002
Not 1/02
Normen:
BNotO § 14 Abs. 3 § 93 Abs. 1 S. ; BGB § 1355 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 794
KGReport-Berlin 2002, 298
NJW-RR 2002, 1648

KG - Beschluss vom 22.04.2002 (Not 1/02) - DRsp Nr. 2002/13327

KG, Beschluss vom 22.04.2002 - Aktenzeichen Not 1/02

DRsp Nr. 2002/13327

»Eine Notarin, die einen Doppelnamen als Familiennamen führt, hat diesen nicht nur bei Beurkundungen, sondern auch auf ihren Brief bögen zu verwenden.«

Normenkette:

BNotO § 14 Abs. 3 § 93 Abs. 1 S. ; BGB § 1355 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin führte seit ihrer ersten Eheschließung im Jahr den Namen W und war nach ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Berlin unter diesem Namen seit als Rechtsanwältin tätig. Seit ihrer zweiten Eheschließung im Jahr trägt sie gemäß ihrer Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen W-K. Unter diesem Namen wurde sie am 1996 zur Notarin für den Bezirk des Kammergerichts bestellt. Sie führt seitdem das Notarsiegel unter dem Namen W-K und verwendet diesen auch im Rahmen ihrer Urkundstätigkeit. Die von ihr verwendeten Briefköpfe tragen hingegen den Namen "W" mit dem Hinweis auf ihr Amt als Notarin. Ein Antrag der Notarin auf Änderung des Namens ist - mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig - zurückgewiesen worden.