KG - Beschluß vom 18.09.1995 (12 W 5217/95) - DRsp Nr. 1996/22857
KG, Beschluß vom 18.09.1995 - Aktenzeichen 12 W 5217/95
DRsp Nr. 1996/22857
Soll durch eine Auskunftsklage eine Leistungsklage vorbereitet werden, ist der Streitwert nach § 3ZPO zu schätzen. Er beträgt in der Regel einen Bruchteil des Streitwertes des Leistungsanspruchs und wird von der Rechtsprechung auf 1/10 bis 1/4 des gleichfalls zu schätzenden Wertes des Leistungsanspruchs festgesetzt.