KG - Beschluß vom 13.03.2001 (1 W 10448/99) - DRsp Nr. 2002/6006
KG, Beschluß vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 1 W 10448/99
DRsp Nr. 2002/6006
»Die Höhe der Vergütung eines anwaltlichen Berufsbetreuers bestimmte sich auch nach dem bis zum Jahresende 1998 geltenden Rechtszustand nicht nach dem im Hauptberuf als Rechtsanwalt üblicherweise erzielten Honoraren. Ein Stundensatz von 217,- DM (einschließlich Umsatzsteuer) war überhöht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).«