LG Potsdam, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 728/06
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 56 XVII 56/06
Keine Unterbringung ohne Anhörung der zuständigen Behörde gemäß § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FGG
OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 11 Wx 7/07
DRsp Nr. 2007/6998
Keine Unterbringung ohne Anhörung der zuständigen Behörde gemäß § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 6FGG
1. Vor Anordnung der Unterbringung hat das Gericht die nach dem Betreuungsbehördengesetz zuständige Behörde gemäss § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 6FGG zwingend im Verfahren anzuhören.2. Eine Frist von einem Monat zwischen ärztlicher Untersuchung und Unterbringungsbeschluss ist nicht zu beanstanden, wenn der Betroffenen an einer lang anhaltenden Erkrankung leidet und sich innerhalb dieses Zeitraumes keine nachhaltige Änderung des Krankheitsbildes ergeben hat.