Keine isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 9 WF 138/00
DRsp Nr. 2002/6061
Keine isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses
1. Beweisbeschlüsse nach § 358ZPO (hier: auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens) sind unanfechtbar, da es sich um einen Teil der prozessleitenden Anordnungen des Gerichts handelt.2. Das gleiche gilt für die Abänderung eines Beweisbeschlusses (hier: Ersetzung des Sachverständigen), da die Änderung mit dem ursprünglichen Beschluss eine Einheit bildet und keine neue und selbständige Entscheidung darstellt.