Die Beschwerde ist gemäß §§
Der Streitwert bemisst sich gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG a.F. aus den Rückständen und dem Jahresbetrag der laufenden Unterhaltsmehrforderung. Rückstände sind die bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bereits fälligen Beträge von September bis Dezember 2000; dies sind: 4 x 102,00 DM + 4 x 127,00 DM + 4 x 228,00 DM = 1.828,00 DM.
Der gegenüber dem Vortitel mehr geforderte laufende Unterhalt beträgt: 102,00 DM + 127,00 DM + 228,00 DM = 457,00 DM x 12 = 5.484,00 DM.
Der Gesamtstreitwert beträgt somit 7.312,00 DM = 3.739,00 EUR.
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