1. Der Ablehnungsbescheid vom 14.07.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2009 wird insoweit aufgehoben, als hierin die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar 2008 bis April 2008 abgelehnt wurde.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7.
5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
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