AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 4117/05
Keine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft durch den biologischen Vater bei entgegenstehender sozial-familiärer Bindungen
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 3 UF 124/06
DRsp Nr. 2007/22566
Keine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft durch den biologischen Vater bei entgegenstehender sozial-familiärer Bindungen
»Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die frühere Regelung des § 1600BGB als verfassungswidrig angesehen, soweit diese dem biologischen Vater auch dann kein Recht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft eingeräumt hat, wenn zwischen dem rechtlichen Elternteil und dem Kind keine familiäre Bindung besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat aber klargestellt, dass die leibliche und die rechtliche Vaterschaft durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt würden. Ist beides nicht in Einklang zu bringen, kann das Interesse an der Wahrung einer sozial-familiären Bindung so gewichtig sein, dass der Wunsch des biologischen Vaters, rechtlich als solcher anerkannt zu werden, dahinter zurücktreten muss.«