Entscheidungsgründe:
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da das Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung einem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10. September 2002 zur Regelung des Umgangsrechts stattgegeben hat (§ 620 Nr. 2, § 620 a ZPO) und eine derartige einstweilige Anordnung keiner sofortigen Beschwerde unterliegt (§ 620 c Satz 2 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 620 c Rdn. 1; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 620 c Rdn. 4 m.w.N.). Die Unanfechtbarkeit ist verfassungsgemäß (Zöller/Philippi a.a.O., § 620 c Rdn. 1 m.w.N.). Infolgedessen ist es auch unschädlich, dass das Familiengericht die Möglichkeit, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO n.F.), nicht in Erwägung gezogen hat. Diese Entscheidung trifft der Senat in der vom vorgeschriebenen Besetzung, nachdem ihm der originäre Einzelrichter die Sache zur Entscheidung vorgelegt hat (§ n.F.).