I.
Dem Antragsgegner ist die von ihm für das Beschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) nicht zu bewilligen. Sein zulässiges Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in der Sache keine Erfolgsaussicht.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen.
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