I.
Die Beschwerde ist zulässig. Schon gegen die Androhung eines Zwangsgeldes, wie sie das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss ausgesprochen hat, ist die einfache Beschwerde nach § 19 FGG gegeben (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 25; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG, Rz. 25).
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Androhung eines Zwangsgeldes durch das Amtsgericht gemäß § 33 Abs. 3 FGG ist nicht zu beanstanden.
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