OLG Hamm - Beschluss vom 30.01.2004
11 WF 207/03
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1602 ; BGB § 1610 ; GSiG § 1 ; GSiG § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1807
NJW 2004, 1604
OLGReport-Hamm 2004, 192
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 309/03

Kein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegen seinen Vater, solange die Möglichkeit besteht, Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GSIG - zu beanspruchen.

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen 11 WF 207/03

DRsp Nr. 2004/3608

Kein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegen seinen Vater, solange die Möglichkeit besteht, Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GSIG - zu beanspruchen.

»Nimmt ein volljähriges, erwerbsunfähiges Kind seinen Vater auf Unterhalt in Anspruch, so muss es sich die nach den §§ 1 ff GSiG möglichen Leistungen auch dann fiktiv auf seinen Bedarf anrechnen lassen, wenn diese Leistungen noch nicht beantragt sind.«

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1602 ; BGB § 1610 ; GSiG § 1 ; GSiG § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin, geboren am 04.12.1980, ist die Tochter des Antragsgegners. Seit dem Abschluss der Schule mit der mittleren Reife im Sommer 2000 hat sie weder ihre Ausbildung fortgesetzt noch eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Sie hat zuletzt einen eigenen Hausstand gehabt und von den Unterhaltszahlungen ihres Vaters, dem Kindergeld und finanzieller Unterstützung durch die Mutter gelebt. Der Antragsgegner hat seine Unterhaltszahlungen von monatlich 309,00 EURO ab August 2003 eingestellt. Das hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage auf Auskunft und Unterhaltszahlung zu erheben.