I.) Der an das Oberlandesgericht gerichtete Antrag der Antragsgegnerin vom 24.05.2007 kann nur als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 127a Abs.1 ZPO verstanden werden, da für eine Klage auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses das Familiengericht zuständig wäre. Nach § 127a Abs.1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den betreffenden Rechtsstreit unter den Parteien regeln. Gemäß §
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