1. Der Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid wird insoweit aufgehoben, als die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar und Februar 2009 sowie September bis Dezember 2009 aufgehoben und Kindergeld für den Zeitraum Januar und Februar 2009 zurückgefordert wurde.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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