Streitig ist, ob für das Kind T Kindergeld festzusetzen ist. Die Beteiligten streiten in diesem Zusammenhang darüber, ob das Kind wegen einer Behinderung oder der Anordnung des Maßregelvollzugs außer Stande ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Das Kind des Klägers, der Sohn T (geboren am 25. April 1980), ist auf Anordnung der Staatsanwaltschaft in der Justizvollzugsanstalt untergebracht und verbüßt dort den Rest einer Haftstrafe. Mit am 10. April 2008 bei der Beklagten eingegangenem Formularvordruck beantragte der Kläger Kindergeld für den Sohn T. Beigefügt war ein ärztliches Attest zur Vorlage bei der Kindergeldkasse der Klinik N in A vom 27. Juni 2006, in dem es heißt:
'Herr T. K., geb. am 25.04.1980, ist seit Januar 2001 im Zusammenhang mit seiner schizophrenen Erkrankung und Polytoxikomanie stationär in unserer Einrichtung untergebracht.
Die Drogenabhängigkeit besteht seit ca. 1998. An einer paranoiden Schizophrenie ist Herr K. seit 1999/2000 erkrankt.
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