I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die im Sorgerechtsverfahren erfolgte Bestellung einer Verfahrenspflegerin gemäß Beschluss des Familiengerichts vom 6.3.2007 für die Kinder ....
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG ist nicht anfechtbar. Der Senat folgt in dieser streitigen Frage der Meinung, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers eine nicht anfechtbare Zwischenverfügung darstellt. Das OLG Nürnberg hat sich diese Auffassung bereits im Beschluss vom 24.04.2007 (7 WF 378/07) zu eigen gemacht (ebenso: OLG München, FamRZ 2005, 635; OLG Hamburg, FamRZ 2005, 221; KG, FamRZ 2004, 1591; zum Streitstand vgl. Keidel/Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., Rn 47 zu § 50 FGG).
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