Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld zugunsten des Klägers für seinen Sohn T. für den Zeitraum Januar bis Juni 2008 und September bis Dezember 2008 sowie über die Rückforderung von Kindergeld in Höhe von 1.540,- EUR für den vorgenannten Streitzeitraum.
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