Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin für den Zeitraum August 2004 bis Juli 2006 (24 Monate) und für den Sohn der Klägerin für den Zeitraum August 2003 bis August 2007 (49 Monate) zu Recht aufgehoben hat und ob die Klägerin für den Zeitraum September 2007 bis Mai 2008 einen Anspruch auf Kindergeld für beide Kinder hatte.
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