OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.04.2024
7 WF 231/24
Normen:
FamFG § 57 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 29.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 4429/23

Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung durch die Kindesmutter in einem Verfahren wegen der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 7 WF 231/24

DRsp Nr. 2024/8668

Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung durch die Kindesmutter in einem Verfahren wegen der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung

Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nicht statthaft, auch wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

Tenor

I. Die Beschwerde der Mutter des betroffenen Kindes gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 28.02.2024, erlassen am 29.02.2024, Az. 110 F 4429/23, wird als unzulässig verworfen.

II. Die Mutter und Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 584,17 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2;

Gründe

I.

Die Mutter und Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Kostenentscheidung im Verfahren einer einstweiligen Anordnung in Kindschaftssachen.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur elterlichen Sorge für das nunmehr vierzehn Jahre alte Kind J... H... hat das Amtsgericht in der Entscheidung vom 28.02.2024 (erlassen am 29.02.2024) festgestellt, dass einstweilige gerichtliche Maßnahmen derzeit nicht veranlasst und die Kosten des Verfahrens von der Mutter zu tragen sind.