Die Berufung der Kläger gegen das am 11.12.2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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