Die gemäß § 19 I FGG zulässige Beschwerde der Mutter hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluß hat keinen Bestand, weil das Amtsgericht für seinen Erlaß international nicht mehr zuständig war.
Die Entscheidung über eine Umgangsregelung des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind ist eine Schutzmaßnahme i.S.d. Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05.10.1961 (MSA). Gem. Art. 1 MSA sind für den Erlaß von solchen Schutzmaßnahmen die Gerichte oder Behörden des Staates zuständig, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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