Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. September 2012 - 164 F 10150/10 - zu den Ziffern 2 bis 6 unter Aufrechterhaltung im Übrigen geändert:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.360 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
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