Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16. Dezember 2009 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels in seinem Ausspruch betreffend den Zugewinnausgleich abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin wird verurteilt, an den Antragsgegner 9.848 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zu zahlen.
Der weitergehende Antrag des Antragsgegners und der Antrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin zu 73 % und dem Antragsgegner zu 27 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 102.691,25 € festgesetzt.
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