Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 6.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 500,00 € seit dem 1. Mai 2011,
aus 500,00 € seit dem 1. Juni 2011,
aus 500,00 € seit dem 1. Juli 2011,
aus 500,00 € seit dem 1. August 2011,
aus 500,00 € seit dem 1. September 2011,
aus 500,00 € seit dem 1. Oktober 2011,
aus 500,00 € seit dem 1. November 2011,
aus 500,00 € seit dem 1. Dezember 2011,
aus 500,00 € seit dem 1. Januar 2012,
aus 500,00 € seit dem 1. Februar 2012,
aus 500,00 € seit dem 1. März 2012 und
aus 500,00 € seit dem 1. April 2012.
II.Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.
III.Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
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