Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 08./18.02.2013 (230 F 98/11) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 08./12.12.2012 (230 F 98/11) dahingehend abgeändert, dass die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 500,87 € - d.h. auf weitere 39,15 € -, festgesetzt wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegen die Kürzung seines Kostenfestsetzungsantrags.
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