Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Ratenzahlungsanordnung im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.12.2013 aufgehoben. Der Kläger hat derzeit keine Ratenzahlungen auf die Prozesskosten zu leisten.
I.
Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss angeordnete Ratenzahlung.
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