Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§
Der Verwalter hat bei Abschluß des Mietvertrags mit der Beklagten nicht im Namen des zuletzt amtierenden Testamentsvollstreckers gehandelt, von dem er seine Vollmacht erhalten hatte. Außerdem war der Abschluß des Mietvertrags von der Vollmacht nicht gedeckt. Sie war für Mietverträge über einzelne Wohn- und Gewerbeeinheiten erteilt worden. Der Mietvertrag mit der Beklagten betraf ein aus mehreren Mieteinheiten bestehendes Objekt, für das eine weit unter dem Üblichen liegende Miete auf die Dauer von 30 Jahren festgeschrieben wurde, um der Beklagten eine Rendite durch Untervermietung zu verschaffen. Dieser Vertrag lief also auf eine teilweise vorweggenommene Erbauseinandersetzung hinaus.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|