Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 16.12.2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 58.452,52 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Antragstellerin ist die 198X geborene Tochter der Antragsgegnerin. Sie verlangt von ihrer Mutter Schadensersatz, weil diese am 06.07.2004 zwei Sparbücher, die auf den Namen der Antragstellerin lauteten, aufgelöst hat und den Gesamtbetrag in Höhe von 58.452,52 € auf ein eigenes Konto transferierte.
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