OLG Köln - Urteil vom 04.03.1999
10 UF 142/98
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 371
OLGReport-Köln 2000, 127

Härtegrund der eheähnlichen Gemeinschaft

OLG Köln, Urteil vom 04.03.1999 - Aktenzeichen 10 UF 142/98

DRsp Nr. 1999/10421

Härtegrund der eheähnlichen Gemeinschaft

»Eine den Härtegrund des § 1579 Nr. 7 BGB bildende eheähnliche Gemeinschaft kann in der Regel erst nach Ablauf einer Mindestdauer von zwei bis drei Jahren angenommen werden. Dieser Zeitraum kann verkürzt sein, wenn die neuen Partner ein gemeinsamen Wohnzwecken dienendes Hausgrundstück gekauft haben und dort seit einem Jahr zusammenleben.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Parteien sind seit dem 1. Januar 1997 getrenntlebende Eheleute. Die Klägerin verließ mit der heute 16 Jahre alten gemeinschaftlichen Tochter das Haus in R., das nach der ehelichen Vermögensauseinandersetzung dem Beklagten allein gehört. Beide Parteien sind erwerbstätig, die Klägerin mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rd. 3.800,00 DM als Angestellte beim französischen Verbindungsstab des Bundesverteidigungsministeriums in B., der Beklagte als Versicherungsbetriebswirt.