Die Parteien sind seit dem 1. Januar 1997 getrenntlebende Eheleute. Die Klägerin verließ mit der heute 16 Jahre alten gemeinschaftlichen Tochter das Haus in R., das nach der ehelichen Vermögensauseinandersetzung dem Beklagten allein gehört. Beide Parteien sind erwerbstätig, die Klägerin mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rd. 3.800,00 DM als Angestellte beim französischen Verbindungsstab des Bundesverteidigungsministeriums in B., der Beklagte als Versicherungsbetriebswirt.
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