I.
Mit Beschluss vom 17.10.1996 bestellte das Amtsgericht für die mittellose Betroffene eine Berufsbetreuerin.
Deren Vergütung aus der Staatskasse legte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zunächst einen Stundensatz von 75 DM, ab dem vierten Quartal 1997 einen Stundensatz von 60 DM jeweils zuzüglich Umsatzsteuer zugrunde.
Mit Schreiben vom 16.12.1999 regte die Staatskasse an, die der Betreuerin für das erste, zweite und dritte Quartal 1999 zustehende Vergütung gerichtlich festzusetzen, und zwar auf der Basis eines Stundensatzes von 45 DM. Gemäß dem von ihr vorgelegten Diplom verfüge die Betreuerin allenfalls über die für einen Stundensatz von 45 DM erforderliche, nicht jedoch über die für einen Stundensatz von 60 DM notwendige Qualifikation.
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