I.
Mit Beschluss vom 30.6.2000 bestellte das Amtsgericht für die nicht mittellose Betroffene eine Rechtsanwältin zur Betreuerin, verbunden mit der Feststellung, dass diese die Betreuung berufsmäßig führe. Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasste die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge, den Abschluß, die Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, die Wohnungsangelegenheiten sowie die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post. Am 1.8.2000 verstarb die Betroffene.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|