I.
Für die vermögende Betroffene ist eine Vereinsbetreuerin bestellt, die bei dem weiteren Beteiligten beschäftigt ist. Für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2002 beantragte er die Festsetzung der Vergütung für 7,88 Stunden zu einem Stundensatz von 43,80 Euro. Gegen den beanspruchten Stundensatz machte der Verfahrenspfleger Einwände geltend. Er hielt lediglich den Ansatz von 31 Euro je Stunde für gerechtfertigt. Das Vormundschaftsgericht bewilligte mit Beschluss vom 10.2.2003 dem Betreuungsverein einen Stundensatz von 31 Euro. Für einen Härteausgleich sei jedenfalls nach dem 30.6.2002 kein Raum mehr. Umfang und Schwierigkeit der Betreuungsaufgaben rechtfertigten einen erhöhten Stundensatz nicht. Das Amtsgericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die sofortige Beschwerde zu.
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